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# § 43 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtungsausweise

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern

1. bei Belassung der Ausweispapiere eine erhöhte Fluchtgefahr oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person besteht, oder

2. die untergebrachte Person nicht selbst in der Lage ist, ihre Ausweispapiere sicher zu verwahren,

kann die Einrichtung die Ausweispapiere für die Dauer der Unterbringung für diese verwahren.

(2) Die Einrichtung kann die untergebrachte Person im Rahmen von Ausgängen und einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung verpflichten, zu ihrer Identifizierung einen Lichtbildausweis der Einrichtung mit sich zu führen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieses Zwecks der Identifizierung notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei Verlegung in eine andere Einrichtung einzuziehen und unverzüglich zu vernichten. Die Ausweise dürfen mit technischen Bauteilen zur elektronischen Lesbarkeit versehen werden, die Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig. Die Auslesung eines elektronischen Ausweises darf nur mit Kenntnis der untergebrachten Person erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 43 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/43

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