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# § 28 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Taschengeld und Bekleidungszuschuss

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Bekleidungspauschale entspricht der Bekleidungspauschale gemäß der in Satz 1 genannten Regelung am Standort der Einrichtung oder, wenn die untergebrachte Person berechtigt ist, sich dauerhaft außerhalb der Einrichtung aufzuhalten, an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

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Zitiervorschlag: § 28 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/28

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