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§ 26 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Interessenvertretung untergebrachter Personen

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die untergebrachten Personen können innerhalb einer Einrichtung oder einer Abteilung eine Interessenvertretung wählen. Diese kann der therapeutischen Leitung der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamen Interessen, die sich auf das Zusammenleben in der Einrichtung und dessen Gestaltung beziehen, Vorschläge unterbreiten. Diese sollen mit der Interessenvertretung erörtert werden. Die Einrichtung wirkt darauf hin, dass eine Interessenvertretung der untergebrachten Personen gewählt wird.