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# § 18 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verpflegung

Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person nimmt an der durch die Einrichtung bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teil. Besondere Ernährungsformen (zum Beispiel vegan, vegetarisch) sollen soweit möglich im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung berücksichtigt werden. Auf ärztliche Anordnung erhält die untergebrachte Person eine gesonderte Verpflegung. § 24 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.

(2) Einer untergebrachten Person soll im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und andere Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Kosten der Selbstverpflegung trägt die untergebrachte Person. Hierzu erhält sie wöchentlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss der Einrichtung in Höhe des Betrages, der nach § 142 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung als Anteil für Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften bei Regelbedarfsstufe 1 vorgesehen ist.

(3) Die Erlaubnis, sich selbst zu verpflegen, kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss wiederholt nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die Voraussetzungen zur Gestattung der Selbstversorgung nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.

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Zitiervorschlag: § 18 StrUG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrUG%20NRW/18

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