Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 417 Euro angepasst.
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Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 417 Euro angepasst.