nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 StrPrüfVO (Sachsen) — Bauwerksklassen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Klassen gemäß Anlage 1 eingeteilt.

(2) Besteht die bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.