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# § 12 StrPrüfVO (Sachsen) — Vergütung nach Zeitaufwand

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet:

1. Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Gebühren ermittelt werden können,

2. Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Überprüfung von Bauteilen vor Ort,

3. sonstige Leistungen, soweit sie in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgeführt sind.

(2) Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahrten und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Die Vergütung beträgt 69 EUR pro Stunde.

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Zitiervorschlag: § 12 StrPrüfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/12

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