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# § 4 StrKrVerkLeistV — Vorrang

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.

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Zitiervorschlag: § 4 StrKrVerkLeistV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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