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# § 1 StrKrVO (Nordrhein-Westfalen) — Höhengleiche Kreuzungen

Straßenkreuzungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören

1. von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden Straße vom Beginn ihrer Eckausrundungen an

a) die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die Bankette,

b) die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,

c) die unselbständigen Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrt und die unselbständigen Radwege,

d) die Böschungen, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände, Lärmschutzanlagen und die Bepflanzung.

2. die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius am Straßenrand der kreuzenden Straße ansetzt.

(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.

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Zitiervorschlag: § 1 StrKrVO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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