nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 StrKrVO - (Nordrhein-Westfalen) — Einmündungen

Straßenkreuzungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch für Einmündungen von Straßen in Straßen höherer Verkehrsbedeutung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NW). Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße.