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# § 2 StrKrVO - (Nordrhein-Westfalen) — Höhenungleiche Kreuzungen

Straßenkreuzungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 35 Abs. 2 StrWG NW gehören

1.die Widerlager und Flügelmauern,

2. die Pfeiler und Stützen einschließlich der Einrichtungen, die ihrem Schutz dienen,

3. der Überbau mit Geländern, Brüstungen und Auffangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Einläufe, und, soweit sie nicht durch die Konstruktion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen und Einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art.

(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaus (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.

(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Beginn der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.

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Zitiervorschlag: § 2 StrKrVO - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrKrVO%20-/2

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