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# § 1 StrKrPersStruktG

Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften können in den Jahren 1986 bis 1991 bis zu 1.200 Berufsoffiziere des Truppendiensts der Geburtsjahrgänge 1935 bis 1944 auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei Beginn des Ruhestands

- 1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens vierundzwanzig Jahren geleistet haben,

- 2. bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze ihres Dienstgrads (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes)

  - a) in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere Dienstzeit von mindestens zwei Jahren,

  - b) in den Jahren 1988 bis 1991 eine weitere Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zu leisten hätten,

- 3. das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und

- 4. bei einer Versetzung in den Ruhestand in den Jahren 1988 bis 1991 das dreiundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) In den Jahren 1986 und 1987 gilt Absatz 1 auch für Berufsoffiziere des Truppendiensts der Geburtsjahrgänge 1932 bis 1934.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann jeweils mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden 31. März oder 30. September verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Soldaten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.

(4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 1 StrKrPersStruktG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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