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# § 4 StrHAV (Brandenburg) — Anzeigepflicht für den Neuanschluß von Stromheizungen

Stromheizausnahmen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Neuanschluß der in § 8 Abs. 3 Satz 1 des

Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannten Wärmebedarfsdeckungsart

beabsichtigt, hat der Betreiber dies der Ordnungsbehörde des Landkreises

oder der kreisfreien Stadt unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der

Anzeige sind der Ordnungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien

Stadt insbesondere folgende Informationen durch entsprechende Unterlagen zu

übermitteln:

Bezeichnung des Gebäudes, in dem die Stromheizung neu angeschlossen

werden soll (Anschrift, gegebenenfalls Flurstücknummer),

Anzahl der (Gesamt-) Wohneinheiten und der vorgesehenen Nutzungsart,

Angaben über die vorhandenen oder vorgesehenen Heizarten in den

einzelnen Wohneinheiten und den Anteil an Wohneinheiten, für die

elektrische Stromversorgung zur Wärmebedarfsdeckung vorgesehen ist,

Gesamtwärmebedarf des zu beheizenden Objektes,

Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI Richtlinie 2067,

Einverständniserklärung des Vermieters oder des Verwalters,

soweit die Unterlagen durch die Mieter vorgelegt werden,

Ergebnisse einer nicht interessengebundenen Energieberatung, soweit eine

solche stattgefunden hat.

(2) Weitere Unterlagen können von der Ordnungsbehörde

des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nachgefordert werden.

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Zitiervorschlag: § 4 StrHAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrHAV/4

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