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# § 3 StrHAV (Brandenburg) — Ausnahmen für elektrische Direktheizungen

Stromheizausnahmen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen

unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes

zum Immissionsschutz, wenn

der Anschluß an Fernwärme, oder die Installation von mit

festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen befeuerten Zentral-

oder Blockheizungen nicht möglich ist oder der Neueinrichtung oder Nutzung

öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder

bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI Richtlinie 2067 sich um

mindestens 15 vom Hundert geringere jährliche Gesamtkosten ergeben und der

Anschluß ohne zusätzliche Netzinvestitionen oder die Erhöhung

der für die Kraftwerksplanung maßgeblichen Höchstlast im Netz

des Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfolgen kann oder

der Strom mit erneuerbaren Energien im Inselbetrieb erzeugt wird.

(2) Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen

unterliegt nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes

zum Immissionsschutz, wenn durch den Einsatz von elektrischen Direktheizungen

gegenüber dem sonst zu betreibenden Heizungssystem Primärenergie

eingespart wird.

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Zitiervorschlag: § 3 StrHAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrHAV/3

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