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§ 2 StrHAV (Brandenburg) — Allgemeine Ausnahmen

Stromheizausnahmen-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt

nicht dem Verbot des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum

Immissionsschutz, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros,

Aufenthaltsräume im Bahnbereich, andere nicht zum dauernden Aufenthalt

oder für eine dauernde Nutzung geeignete oder bestimmte Räume oder

Räume im Sinne des § 54 Abs. 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung

vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126 und S. 404) erwärmt werden.