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# § 1 StrHAV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Stromheizausnahmen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung bestimmt Ausnahmen für das

Neuanschlußverbot von elektrischen Direktheizungen mit einer Nennleistung

von mehr als maximal zwei Kilowatt zur Deckung eines Wärmebedarfs von mehr

als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfs für jede Wohnungs- oder

Betriebseinheit durch § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum

Immissionsschutz.

(2) Um einen Neuanschluß im Sinne von § 8 Abs. 3

Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz handelt es sichinsbesondere,

wenn

die in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz

genannte Wärmebedarfsdeckungsart für die Gesamtheit der zu

beheizenden Räume erstmalig eingebaut wird,

bei mehreren Wohn- oder Betriebseinheiten bereits eine mit der in § 8

Abs. 3 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz genannten

Wärmebedarfsdeckungsart ausgestattet ist und eine weitere mit einer

solchen ausgestattet wird oder

eine vorhandene elektrische Direktheizung in einer abgeschlossenen

Wohnungs- oder Betriebseinheit vollständig ersetzt wird.

(3) Kein Neuanschluß im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1

des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz liegt vor, wenn

eine vorhandene elektrische Direktheizung durch weitere Heizkörper

ergänzt wird,

der Anschlußwert einer bestehenden elektrischen Direktheizung

erhöht wird oder

eine bestehende Anlage teilweise erneuert wird.

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Zitiervorschlag: § 1 StrHAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrHAV/1

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