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# Anlage 2 StrBetrManBAProFV — (zu § 19) Zeugnisinhalte

Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung  
Stand: 20.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)

Teil AZeugnis ohne Prüfungsergebnisse

- – Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- – Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

- – Datum des Bestehens der Prüfung,

- – Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

- – Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- – Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil BZeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

- – zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

  - – Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

  - – Benennung der Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

- – zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

  - – Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

  - – Benennung der Prüfungsbereiche der schriftlichen Prüfung und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

- – zur Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

  - – Benennung dieses Prüfungsbereiches mit dem Thema der Projektarbeit und Bewertung in Punkten und mit Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle sowie

  - – Benennung der Teile der Projektarbeit (Hausarbeit, Präsentation und Fachgespräch) und jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen,

- – die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- – die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- – die Gesamtnote in Worten,

- – Befreiungen nach § 18,

- – Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 StrBetrManBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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