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# § 7 StrBetrManBAProFV — Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung  
Stand: 20.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,

- 3. Anwenden von Präsentationstechniken,

- 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und

- 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.

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Zitiervorschlag: § 7 StrBetrManBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/7

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