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# § 6 StrBetrManBAProFV — Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“

Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung  
Stand: 20.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen, Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

- 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,

- 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,

- 3. Nutzen der Möglichkeiten von Methoden der Organisationsentwicklung,

- 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und

- 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

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Zitiervorschlag: § 6 StrBetrManBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/6

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