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# § 14 StrBetrManBAProFV — Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“; mündliche Ergänzungsprüfung

Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung  
Stand: 20.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass die Prüfungsbereiche „Organisation“ nach § 10 und „Führung und Personal“ nach § 11 thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen sind außerdem so zu gestalten, dass der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 9 berücksichtigt wird. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben zu entwickeln.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung mindestens 180 Minuten. Insgesamt darf die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten.

(4) Wurden in höchstens einer Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurde mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete schriftliche Prüfungsleistung erbracht wurde. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Aus der Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel als Bewertung dieser Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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Zitiervorschlag: § 14 StrBetrManBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/14

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