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Anlage 3 StoffBilV — (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor

Stoffstrombilanzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3956)


Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
1.Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
2.Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
3.Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
4.Datum der Erstellung:


Tabelle 2
Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2
Stickstoff
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar
Phosphor / Phosphat
(Nährstoff unterstreichen)
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
BezugsjahrLF (ha)GVZufuhrAbgabeDifferenzZulässiger
Bilanzwert
ZufuhrAbgabeDifferenz2
1.1. Bezugsjahr
2.2. Bezugsjahr
3.3. Bezugsjahr
4.Betriebsdurchschnitt