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# § 2 StmStbMstrV 2008 — Meisterprüfungsberufsbild

Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

- 1. einen Betrieb selbständig zu führen,

- 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

- 3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs-, Verlege- und Montagetechniken, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 5. technische Arbeitspläne und technische Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen sowie Arbeitsprozesse überwachen,

- 6. Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen,

- 7. Werksteine, Bekleidungen und Beläge aus natürlichen und künstlichen Steinen für den Innen- und Außenbereich entwerfen, herstellen, verlegen, ansetzen und versetzen,

- 8. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Trennverfahren beherrschen,

- 9. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichen und künstlichen Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,

- 10. Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen,

- 11. Bildhauerarbeiten entwerfen, ausführen und unter Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen sowie historischer Vorgaben restaurieren und rekonstruieren; Modelle und Formen herstellen,

- 12. Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten unter Berücksichtigung von stilkundlichen, heraldischen und kunstgeschichtlichen Aspekten sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache festlegen und ausführen sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen,

- 13. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,

- 14. Fehler- und Schadenssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 15. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 StmStbMstrV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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