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# § 23 StmStbAusbV — Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten

Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,

- 2. Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,

- 3. Arbeitsplätze einzurichten,

- 4. Übertragungstechniken einzusetzen,

- 5. Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,

- 6. programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,

- 7. Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,

- 8. Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und

- 9. Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 23 StmStbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/23

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