nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 StmStbAusbV — Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten

Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Vorgehensweisen zur Bearbeitung von Naturwerksteinen zu unterscheiden,

- 2. Arbeitsschritte kundenorientiert zu planen,

- 3. Gestaltungsmerkmale, Bauarten sowie Bau- und Kunststile zu unterscheiden,

- 4. Transporte von Naturwerksteinen und Bildhauerarbeiten durchzuführen,

- 5. Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auszuwählen,

- 6. Werkstücke und Bauteile zu versetzen und zu verlegen,

- 7. Fehler an Werkstücken unter Berücksichtigung der Produktqualität zu beheben,

- 8. Bildhauerarbeiten instand zu setzen,

- 9. Gestaltungsmerkmale für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben zu unterscheiden,

- 10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen und

- 11. Präsentationstechniken einzusetzen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 22 StmStbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
