# § 1 StipGDV — Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Stipendienprogramm-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt

- 1. die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,

- 2. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,

- 3. die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,

- 4. den Ablauf des Auswahlverfahrens und

- 5. die Bewerbungsfristen.

Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 StipGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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