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# § 14 StipG — Verordnungsermächtigung

Stipendienprogramm-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

- 1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

- 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

- 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

- 4. die Zahlweise,

- 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

- 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

- 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

- 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

- 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

- 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 14 StipG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StipG/14

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