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# § 12 StiftPKG — Haushalt

Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz  
Stand: 01.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung hat zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und des Bundesministeriums der Finanzen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Stiftung können die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Dabei kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, investive Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung sowie bis zu 20 Prozent der im Haushaltsgesetz bewilligten konsumtiven Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann verzichtet werden; Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind in einem verbindlichen Stellenplan auszuweisen.

(4) Der Stiftungsrat legt geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.

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Zitiervorschlag: § 12 StiftPKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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