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§ 15 StiftGBbg (Brandenburg) — * Bekanntmachung

Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

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* Mit Ablauf des 31. März 2027 tritt § 15 gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl. I Nr. 18 ) außer Kraft.

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