Durch die §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
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Durch die §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.