§ 21 StiftG-EUV (Brandenburg) — Schadenshaftung

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stiftung gilt der Grundsatz der Selbstversicherung. Die Stiftung kann sich mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichern.