Für die Stiftung gilt der Grundsatz der Selbstversicherung. Die Stiftung kann sich mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichern.
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Für die Stiftung gilt der Grundsatz der Selbstversicherung. Die Stiftung kann sich mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichern.