§ 20 StiftG-EUV (Brandenburg) — Landeshochschulrat

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landeshochschulrat unterstützt die Stiftung nach Maßgabe des § 77 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Er berät den Stiftungsrat und übt das für seine Aufgabenwahrnehmung notwendige Informationsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand und dem nach der Grundordnung jeweils zuständigen Organ der Universität aus.