Der Landeshochschulrat unterstützt die Stiftung nach Maßgabe des § 77 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Er berät den Stiftungsrat und übt das für seine Aufgabenwahrnehmung notwendige Informationsrecht gegenüber dem Stiftungsvorstand und dem nach der Grundordnung jeweils zuständigen Organ der Universität aus.