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# § 15 StiftG-EUV (Brandenburg) — Beamtenversorgung

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung hat

die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge, die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ und die Ausgleichszahlungen nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zu erbringen sowie

die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und die Nachversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung beanspruchen können, zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 15 StiftG-EUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG-EUV/15

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