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# § 8 StiftG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

Stiftungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessen Frist nach, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen.

(3) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches oder den §§ 6, 7 und 8 Absatz 1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren oder dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 8 StiftG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG%20NRW/8

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