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# § 10 StiftG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen

Stiftungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stiftungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

1. der Name der Stiftung,

2. der Sitz der Stiftung,

3. die Zwecke der Stiftung,

4. die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,

5. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,

6. das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung und

7. die zuständige Stiftungsbehörde.

Änderungen der Angaben zu den Nummern 1 bis 5 sind der Stiftungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachzuweisen.

(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(4) Die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses obliegt den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Stiftungen. Sie stellen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.

Abschnitt 4

Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen

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Zitiervorschlag: § 10 StiftG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftG%20NRW/10

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