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# § 6 StiftFinG — Transparenz

Stiftungsfinanzierungsgesetz  
Stand: 23.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Politische Stiftungen legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält. Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Das Ergebnis ist der Stelle vorzulegen, bei welcher der Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde.

(2) Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen des Spenders im Jahresbericht der jeweiligen politischen Stiftung zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: § 6 StiftFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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