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# § 1 StiftFinG — Politische Stiftungen

Stiftungsfinanzierungsgesetz  
Stand: 23.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.

(2) Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.

(3) Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.

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Zitiervorschlag: § 1 StiftFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftFinG/1

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