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# § 31 StiftBTG

Stiftungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, die für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, so entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. Sie kann der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder die Stiftung auflösen. Bei der Umwandlung des Stiftungszwecks ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen; die Stiftungsbehörde kann in diesem Fall, soweit erforderlich, die Satzung der Stiftung ändern. Der Vorstand der Stiftung soll gehört werden.

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Zitiervorschlag: § 31 StiftBTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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