nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 StiftBTG — Stiftungsbehörde

Stiftungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.

(2) Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde, in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

---

Zitiervorschlag: § 3 StiftBTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
