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# § 21 StiftBTG — Satzungsänderung

Stiftungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden.

(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von den zur Verwaltung der Stiftung berufenen Organen getroffen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(4) Eine Sitzverlegung in das oder aus dem Land bedarf auch dann der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, wenn die Sitzverlegung nach dem Recht des bisherigen oder des zukünftigen Sitzes von der dort zuständigen Behörde zu genehmigen ist.

(5) Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue Stiftung rechtsfähig.

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Zitiervorschlag: § 21 StiftBTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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