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# § 19 StiftBTG — Tätigkeit der Stiftungsbehörde

Stiftungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftungsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen und Berichte und Akten anfordern.

(2) Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Unterlassen die Stiftungsorgane vorgesehene Maßnahmen, so kann die Stiftungsbehörde für die Durchsetzung der Maßnahmen eine Frist setzen und nach deren erfolglosen Ablauf selbst die erforderlichen Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen.

(3) Hat ein Mitglied des Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung eines Mitglieds und die Berufung eines anderen verlangen. Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.

(4) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der Stiftungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle berufen.

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Zitiervorschlag: § 19 StiftBTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/19

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