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# § 17 StiftBTG — Bekanntgabe der Entscheidung und Widerruf

Stiftungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen. Die Genehmigung, der Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung und der Stiftungszweck sind in das Stiftungsverzeichnis einzutragen.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn das Stiftungsgeschäft unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wird. Der Widerruf ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 17 StiftBTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StiftBTG/17

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