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§ 6 SteuerHBekV — Anwendungsvorschrift

Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.