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§ 4 StepVG — Stiftungsorgane

Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte

Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.