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# § 5 SteinkohleFinG — Anpassungsgeld

Steinkohlefinanzierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Steinkohlenbergbau, die unter Tage beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien. Die aus dem Bundeshaushalt für das Anpassungsgeld zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zwei Drittel der Anpassungsgeldleistungen nicht überschreiten.

(2) Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.

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Zitiervorschlag: § 5 SteinkohleFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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