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# § 9 StatRegG

Statistikregistergesetz  
Stand: 29.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

- 1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

- 2. Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

- 3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 9 StatRegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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