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# § 2a StatRegG

Statistikregistergesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:

- 1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

- 2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

- 3. Name oder Firma sowie Anschrift,

- 4. Rechtsform,

- 5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,

- 6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.

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Zitiervorschlag: § 2a StatRegG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StatRegG/2a?asof=2021-01-25

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