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# § 2 StatRegG

Statistikregistergesetz  
Historische Fassung: Stand 16.07.2021 bis 29.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden:

- 1. Dauer der Steuerpflicht,

- 2. Rechtsform,

- 3. Wirtschaftszweig,

- 4. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

- 5. steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,

- 6. Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

- 7. Gemeindeschlüssel.

Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:

- 1. Name oder Firma,

- 2. Anschrift,

- 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, in seiner jeweils gültigen Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden:

- 1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

- 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

- 3. die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.

Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes:

- 1. Name oder Firma,

- 2. Anschrift.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils gültigen Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.

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Zitiervorschlag: § 2 StatRegG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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