(1) Der Statistische Beirat besteht aus:
a) dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes, einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern und einem Vertreter der Staatskanzlei als ständige Mitglieder
b) sowie je einem Vertreter der anderen Ministerien als nichtständige Mitglieder.
(2) Die Vertreter sind von den Staatsministerien und der Staatskanzlei zu benennen und dem Präsidenten des Statistischen Landesamtes schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist das Ausscheiden eines Vertreters dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsführung des Statistischen Beirates nimmt das Statistische Landesamt wahr.
(4) Ein nichtständiges Mitglied wird zu den Beratungen des Statistischen Beirates geladen, wenn es von dem jeweiligen Beratungsgegenstand betroffen ist. Ob ein Betroffensein vorliegt, entscheiden die ständigen Mitglieder des Beirates.