# § 29 StandAG 2017 — Umlagepflichtige und Umlagebetrag

Standortauswahlgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes oder nach § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) erteilt worden ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen, angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig. Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht umlagepflichtig.

(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichtigen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) bemisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungsverordnung.

---

Zitiervorschlag: § 29 StandAG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StandAG%202017/29
