# § 20 StandAG 2017 — Standortentscheidung

Standortauswahlgesetz  
Stand: 28.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in Form eines Gesetzentwurfs vor. Zu den von der Bundesregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums.

(2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird durch Bundesgesetz entschieden.

(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich. Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen.

(4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung des Endlagers nicht statt.

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Zitiervorschlag: § 20 StandAG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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